HU-Plakette
Für Fahrzeuge mit grüner HU-Plakette ist 2024 die Hauptuntersuchung fällig. Nach bestandener Hauptuntersuchung erhält man eine neue, dann blaue, Plakette. Diese gilt dann wiederum zwei Jahre bis 2026.
Eine Überziehung des Prüfungstermins um mehr als zwei Monate, hat bereits 15 € Verwarnungsgeld zur Folge. Die neue Plakette wird im Übrigen zurückdatiert auf das Monat, in dem die HU tatsächlich fällig war. Man kann also die Frist bis zum nächsten Termin nicht künstlich „verlängern“.
Führerscheinumtausch 2024
Achtung: Sollte ihr Führerschein vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt worden sein, so müssen die Geburtsjahrgänge 1965 bis 1970 ihren Führerschein umtauschen. Sie erhalten dann einen neuen fälschungssicheren Führerschein in Scheckkartenformat. Der Umtausch ist bis zum 19.01.2024 zu vollziehen (siehe auch Tabelle unten).
Der neue Führerschein gilt dann 15 Jahre. Tauscht man den Führerschein nicht bis zum genannten Termin um, hat das nicht den Verlust der Fahrerlaubnis zur Folge. Die Fristversäumnis stellt lediglich eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit 10 € Verwarnungsgeld geahndet würde.
Winterreifen – M+S Reifen
Seit 1. Oktober 2024 sind nur noch Winter- und Ganzjahresreifen mit dem Alpine-Symbol (Berg mit Schneeflocke) bei winterlichen Straßenverhältnissen zulässig. Reifen mit lediglich einer M+S-Kennzeichnung sind nicht mehr erlaubt. Die gesetzlich vorgeschriebene Profiltiefe beträgt auch bei Winterreifen 1,6 mm. Achtung: Andere europäische Länder schreiben 3 mm vor. Österreich sogar 4 mm. Also Reifen nachprüfen bevor es in den Winterurlaub nach Österreich geht.
Neuer Inhalt für Verbandkästen gültig ab Februar 2023
Nach § 35h der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) und der DIN 13164 richtet sich das Erste-Hilfe-Material, welches im Verbandkasten mitzuführen ist. Die neue Bestimmung schreibt unter anderem zwei medizinische Masken als Bestandteil des Verbandkastens vor. Dafür muss an Stelle von zwei Dreiecktüchern nur noch eines enthalten sein. Ein Verbandtuch (40×60 cm) wurde komplett gestrichen.
Achtung: Verbandkästen mit der DIN 13164 (Ausgabe Januar 1998 oder Ausgabe Januar 2014) dürfen trotzdem weiterverwendet werden. Eine Ergänzung mit zwei Masken ist ebenfalls nicht notwendig.
Führerscheinumtausch ab 2022
Alte Führerscheine aus Papier (grau oder rosa) oder Scheckkartenführerscheine, die vor dem 18. Januar 2013 ausgestellt wurden, müssen aufgrund einer EU-Richtlinie in den kommenden Jahren gegen neue Scheckkartenführerscheine umgetauscht werden. Gründe sind die Fälschungssicherheit und Einheitlichkeit der neuen Scheckkartenführerscheine. Der Umtausch ist verpflichtend, allerdings ist weder eine erneute Fahrprüfung noch eine Gesundheitsuntersuchung erforderlich. Um einen geordneten Umtausch sicherzustellen, wurden die nachfolgend dargestellten Fristen festgelegt. Ausschlaggebend ist entweder das Geburtsjahr der Führerscheininhaber oder das Ausstellungsdatum der Führerscheine. Wichtig: Personen, die 1952 oder früher geboren wurden, haben bis zum 19. Januar 2033 Zeit für den Umtausch!
Führerscheine, die bis einschl. 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden müssen nach folgenden Fristen getauscht werden:
Geburtsjahr des Fahrers oder der Fahrerin | Umtauschpflicht bis: |
Vor 1953 | 19. Januar 2033 |
1953 bis 1958 | 19. Januar 2022 |
1959 bis 1964 | 19. Januar 2023 |
1965 bis 1970 | 19. Januar 2024 |
1971 oder später | 19. Januar 2025 |
Für Führerscheine, die ab dem 1. Januar 1999 ausgestellt wurden, gelten diese Fristen:
Ausstellungsjahr | Umtauschpflicht bis: |
1999 bis 2001 | 19. Januar 2026 |
2002 bis 2004 | 19. Januar 2027 |
2005 bis 2007 | 19. Januar 2028 |
2008 | 19. Januar 2029 |
2009 | 19. Januar 2030 |
2010 | 19. Januar 2031 |
2011 | 19. Januar 2032 |
2012 bis 18. Januar 2013 | 19. Januar 2033 |
Bußgeldsätze werden erhöht!
Ab 09. November 2021 traten Änderungen im Bußgeldkatalog in Kraft, die der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr im Allgemeinen und insbesondere für den Rad- und Fußgängerverkehr dienen sollen. Nachfolgend einige wichtige Änderungen:
Parken und Halten
Die Änderungen sehen abschreckende Geldbußen für das verbotswidrige Parken auf Geh- und Radwegen sowie das nunmehr unerlaubte Halten auf Schutzstreifen und das Parken und Halten in zweiter Reihe vor. Für diese Verkehrsverstöße werden Geldbußen bis zu 110 Euro fällig.
Angehoben auf nunmehr 55 € wurde auch das Bußgeld für das unberechtigte Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz.
Dieser Ahndungssatz gilt auch für das unberechtigte Parken auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge oder einem Parkplatz für Carsharing-Fahrzeuge.
Für das verbotswidrige Parken an engen oder unübersichtlichen Straßenstellen bzw. im Bereich einer scharfen Kurve sind 35 € Geldbuße vorgesehen.
Für einen allgemeinen Halt- und Parkverstoß werden jetzt bis zu 25 € fällig.
Rettungsgasse
Die unerlaubte Nutzung einer Rettungsgasse wird jetzt genauso verfolgt und geahndet wie das Nichtbilden einer Rettungsgasse. Es drohen Bußgelder zwischen 200 und 320 Euro sowie ein Monat Fahrverbot. Als Folge dieser Sanktionen ist die Eintragung von zwei Punkten im Fahreignungsregister vorgesehen.
Sonstige Regelverstöße
Die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, linksseitig angelegten Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird nun mit bis zu 100 Euro Geldbuße geahndet.
Auch das sogenannte Auto-Posing kann nun wirksam geahndet werden: Für das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie das unnütze Hin- und Herfahren sind Bußgelder bis zu 100 Euro vorgesehen.
Für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t ist aus Gründen der Verkehrssicherheit innerorts Schrittgeschwindigkeit (4 bis 7, max. 11 km/h) vorgeschrieben. Verstöße hiergegen können nun mit einem Bußgeld in Höhe von 70 € sanktioniert werden. Außerdem wird ein Punkt in Flensburg eingetragen.
Daneben sind Anpassungen (Erhöhungen) weiterer Geldbußen vorgesehen, so z. B. für fehlerhafte Abbiegevorgänge oder Sorgfaltspflichtverletzungen beim Ein- bzw. Aussteigen.
Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat zwischenzeitlich den bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs online zur Verfügung gestellt. Abrufbar unter:
https://www.kba.de/DE/Themen/ZentraleRegister/FAER/BT_KAT_OWI/btkat_node.html
Die oben genannten Ausführungen stammen aus einem Beitrag, den uns dankenswerter Weise Oliver Leuker vom Sachgebiet Verkehrsaufgaben des PP Mittelfranken übermittelt hat.