Neues aus dem Verkehrsrecht

Parken mit E-Autos

Ab 1. April 2025 dürfen alle Autos mit einem ,E‘ am Ende des Kennzeichens auf allen öffentlichen Parkplätzen in Bayern bis zu drei Stunden kostenlos parken. Eine ausdrückliche Kennzeichnung der Parkplätze für das kostenlose Parken für E-Fahrzeuge ist nicht erforderlich. Näheres hierzu erfahren Sie auf der Internetseite des Bayer. Staatministerium des Innern unter dem Link:

Kostenfreies Parken für Elektroautos in Bayern – Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

HU-Plakette

Die Überziehung des Prüfungstermins um mehr als zwei Monate, hat 15 € Verwarnungsgeld zur Folge. Die neue Plakette wird im Übrigen zurückdatiert auf das Monat, in dem die HU tatsächlich fällig war. Man kann also die Frist bis zum nächsten Termin nicht künstlich „verlängern“.

Führerscheinumtausch 2025

Gültig für graue, rosa oder DDR-Papier-Führerscheine (ausgestellt vor dem 01.01.1999). Ist der Führerschein vor dem 01.01.1999 ausgestellt worden, so müssen die Geburtsjahrgänge 1971 oder später ihren Führerschein umtauschen. Sie erhalten dann einen neuen fälschungssicheren Führerschein in Scheckkartenformat. Der Umtausch ist bis zum 19.01.2025 zu vollziehen (siehe auch Tabelle unten).

Der neue Führerschein gilt dann 15 Jahre. Tauscht man den Führerschein nicht bis zum genannten Termin um, hat das nicht den Verlust der Fahrerlaubnis zur Folge. Die Fristversäumnis stellt lediglich eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit 10 € Verwarnungsgeld geahndet würde.

Führerscheinumtausch ab 2022

Alte Führerscheine aus Papier (grau oder rosa) oder Scheckkartenführerscheine, die vor dem 18. Januar 2013 ausgestellt wurden, müssen aufgrund einer EU-Richtlinie in den kommenden Jahren gegen neue Scheckkartenführerscheine umgetauscht werden. Gründe sind die Fälschungssicherheit und Einheitlichkeit der neuen Scheckkartenführerscheine. Der Umtausch ist verpflichtend, allerdings ist weder eine erneute Fahrprüfung noch eine Gesundheitsuntersuchung erforderlich. Um einen geordneten Umtausch sicherzustellen, wurden die nachfolgend dargestellten Fristen festgelegt. Ausschlaggebend ist entweder das Geburtsjahr der Führerscheininhaber oder das Ausstellungsdatum der Führerscheine. Wichtig: Personen, die 1952 oder früher geboren wurden, haben bis zum 19. Januar 2033 Zeit für den Umtausch!

Führerscheine, die bis einschl. 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden müssen nach folgenden Fristen getauscht werden:

Geburtsjahr des Fahrers oder der FahrerinUmtauschpflicht bis:
Vor 195319. Januar 2033
1953 bis 195819. Januar 2022
1959 bis 196419. Januar 2023
1965 bis 197019. Januar 2024
1971 oder später19. Januar 2025

Für Führerscheine, die ab dem 1. Januar 1999 ausgestellt wurden, gelten diese Fristen:

AusstellungsjahrUmtauschpflicht bis:
1999 bis 200119. Januar 2026
2002 bis 200419. Januar 2027
2005 bis 200719. Januar 2028
200819. Januar 2029
200919. Januar 2030
201019. Januar 2031
201119. Januar 2032
2012 bis 18. Januar 201319. Januar 2033

Winterreifen – M+S Reifen

Seit 1. Oktober 2024 sind nur noch Winter- und Ganzjahresreifen mit dem Alpine-Symbol (Berg mit Schneeflocke) bei winterlichen Straßenverhältnissen zulässig. Reifen mit lediglich einer M+S-Kennzeichnung sind nicht mehr erlaubt. Die gesetzlich vorgeschriebene Profiltiefe beträgt auch bei Winterreifen 1,6 mm. Achtung: Andere europäische Länder schreiben 3 mm vor. Österreich sogar 4 mm. Also Reifen nachprüfen bevor es in den Winterurlaub nach Österreich geht.

Neuer Inhalt für Verbandkästen gültig ab Februar 2023

Achtung: Verbandkästen mit der DIN 13164 (Ausgabe Januar 1998 oder Ausgabe Januar 2014) dürfen trotzdem weiterverwendet werden. Eine Ergänzung mit zwei Masken ist ebenfalls nicht notwendig.